Satzung der KG Närrische Stadtsoldaten e.V. Eitorf von 1912

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Die Gesellschaft führt den Namen "KG Närrische Stadtsoldaten e.V. Eitorf von 1912". Die Gesellschaft ist in das   Vereinsregister beim Amtgericht Siegburg eingetragen.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist in 53783 Eitorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschliesslich den Zweck:
    a: Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums.
    b: Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen
    c: Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet
    d: Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und
       Organisationen.
    e: Unterhaltung von selbstständigen Jugendgruppen im Rahmen der unter a: dis d: aufgeführten
       Zweckbestimmungen.
4. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ausschliesslich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts
       "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral
6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
    schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft.
2. Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
    Aufnahme durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.
3. Personen und Mitglieder, die sich um die Gesellschaft oder das karnevalistische Brauchtum besondere
    Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.

§ 3 Rechte der Mitglieder

1. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft zu. Sie können
    die zu §6 aufgeführten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen
    vortragen.
2. Den Jugendlichen steht das gleiche Recht, im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen zu,
3. Die Ehrenmitglieder und Senatoren haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a: Durch erklärten Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch
        Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann.
    b: Durch Ausschluss:
        Ausschlussgründe sind:
        - Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
        - Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten.
        - Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.
        - Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen 
          Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste
          Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
    c: Durch den Tod des Mitglieds.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
a: Die Mitgliederversammlung
b: Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und ist mindestens einmal im
    Geschäftsjahr einzuberufen. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein
    Einspruch nicht möglich. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2.
    a: Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe
        der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.
    b: Anträge auf Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der
        Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
    c: Anträge die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen, oder während der Mitgliederversammlung
        gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies
        beschliessen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a: Die Entgegennahme des Jahresberichtes
    b: Die Entgegennahme des Kassenberichtes
    c: Prüfungsbericht der Kassenprüfer
    d: Entlastung des Vorstandes
    e: Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    f: Die Wahl des Vorstandes
    g: Bestellung von mindestens 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    h: Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
    i: Die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen
       Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Ziffer 3.b.
    j: Anträge
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen
    der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, dass vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied
    zu unterzeichnen ist.
5. Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 3/4 Mehrheit der anwesenden,
    stimmberechtigten Mitglieder. Anwesend müssen 50% der stimmberechtigten Mitglieder sein.
6. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es das Interesse der Gesellschaft
    erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine 
    Einberufung verlangt. Bei ausserordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf
    8 Tage verkürzt werden.
7. Die Mitgliederversammlungen sind stimmberechtigt wenn mindestens 25% der stimmberechtigten 
    Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die
    Mitgliederversammlung um bis zu einer Stunde verschoben werden.
8. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen grundsätzlich der 3/4 Mehrheit der anwesenden,
    stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
    a: dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
        - der 1. Vorsitzende
        - der 2. Vorsitzende
        - der Geschäftsführer
        - der 1. Kassierer
        - der 2. Kassierer
    b: dem Beirat, dem angehören:
        - der Schriftführer
        - die zwei Beisitzer
        - der Tanzgruppenleiter
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine
    Wiederwahl ist möglich. Falls sich nicht ausreichend viele Mitglieder für die Besetzung des
    geschäftsführenden Vorstandes finden, so ist es möglich maximal 2 Ämter des geschäftsführenden
    Vorstandes auf ein Mitglied zu übertragen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus,
    so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
    Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der 
    Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Die Gesellschaft
    kann nur durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertreten werden.
3. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Die Aufgabengebiete des Beirates werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich,
    jedoch können Kosten erstattet werden.
5. Der Präsident des Gesellschaft wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und ist Mitglied des
    geschäftsführenden Vorstandes.

§ 8 Ausrüstungsteile und Kostüme

1. Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente für die Tätigkeit in der
    Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Bei Erhalt der oben aufgeführten
    Ausrüstungsgegenstände ist eine Kaution, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, an den 
    Kassierer zu zahlen. Die Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente obliegt den einzelnen
    Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente sind dem Magazin zurück zu geben.
    Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sind alle Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrument unverzüglich,
    in einwandfreiem Zustand im Magazin abzugeben. Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente dürfen
    nicht für andere Zwecke als für die der Gesellschaft verwendet werden.
    Der Magazin-Verwalter hat über das Inventar eine Liste zu führen und der Mitgliederversammlung hierüber
    Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
    die Gemeinde Eitorf zwecks Verwendung für den Feuerschutz.
2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch 2 Liquidatoren, die von der über die
    Auflösung der Gesellschaft beschließenden Mitgliederversammlung zu bestellen sind.
3. Für die Masterie die nicht eingehend in der satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des
    BGB § 21 bzw. § 55ff heranzuziehen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung
    nicht verändern, oder solche die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.08.2008 beschlossen und genehmigt.